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18. Juni 2018

EuGH: Rote Schuhsohle als Positionsmarke schutzfähig

Der EuGH hat entschieden, dass sich der Schutz einer Positionsmarke nicht auf die Form der abgebildeten Ware beschränkt, sondern diese Schutz unabhängig von der Warenform gewährt. Louboutin kann sich also weiterhin auf die rote Schuhsohle als Alleinstellungsmerkmal berufen.

Die rote Sohle bei hochhackigen Damenschuhen steht bei Fans eben solcher für Klasse und Eleganz. Ein Paar dieser Schuhe von Louboutin kann durchaus einen mittleren vierstelligen Betrag kosten. Grund genug für Deichmann, selbst auch Schuhe mit einer roten Sohle deutlich günstiger anzubieten.

Der bekannte Designer Louboutin hat die rote Sohle als Marke in verschiedenen Ländern der EU geschützt. Bei der Anmeldung wurde extra vermerkt, dass der Schutz nicht die Form des Schuhs umfassen soll, sondern dass dieser nur abgebildet wurde, um die Position der gewünschten (Positions-)marke zu verdeutlichen. Deichmann beantragte Löschung dieser Marke mit der Begründung, die Marke bestünde nur aus der Form der Ware (Schuhsohle). Nach Art. 7 Abs. 1 lit. e) der Unionsmarkenverordnung können Zeichen, die ausschließlich aus der Form der Ware bestehen,  aber nicht als Marke eingetragen werden.

Der EuGH wies den Löschungsantrag zurück. Denn Louboutin beansprucht Markenschutz eben nicht für die Form der Schuhsohle, sondern für (irgendeine) Schuhsohle in der Farbe Rot mit dem internationalen Kennzeichen Pantone 18-1663TP. Die eingetragene Marke schützt daher nicht die Form der Schuhsohle, sondern nur die Aufbringung der Farbe an einer bestimmten Stelle der Ware. Die rote Sohle hochhackiger Damenschuhe bleibt also weiterhin ausschließliches Merkmal der bekannten Louboutin-Highheels.

EuGH, Urteil vom 12.06.2018, Az.:  C-163/16

Maria Charlotte Herzog

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