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21. Juni 2017

OLG Köln: Veröffentlichung von Kundenbewertungen auf einer Firmenwebsite ist wie eigene Werbung des Unternehmens zu bewerten

Wenn ein Unternehmen Bewertungen seiner Kunden für seine Produkte auf der eigenen Internetseite veröffentlicht, kann das als Werbung des Unternehmens selbst beurteilt werden. Diese Aussagen der Kunden müssen sich dann an den gleichen Maßstäben messen lassen wie eigene Werbeaussagen. Das bedeutet u.a., dass diese Aussagen der Wahrheit entsprechen müssen und nicht die Produkte von Mitbewerbern diffamieren dürfen.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Unternehmen sich zur Unterlassung einer bestimmten Werbeaussage verpflichtet. Das Unternehmen veröffentlichte dann Produktbewertungen seiner Kunden auf der Firmenhomepage, welche die zu unterlassende Werbeaussage enthielten. Das Gericht sah in den vor Abgabe der Unterlassungserklärung veröffentlichten Bewertungen einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung. Denn solche Bewertungen stellt ein Unternehmen nur deshalb online, weil diese das Vertrauen anderer Kunden in das Produkt stärken und den Absatz des Unternehmens steigern sollen. Das sei als Werbung anzusehen.

Wenn ein Unternehmer eine Unterlassungserklärung wegen unzulässiger Werbung abgibt, sollten auf dessen Homepage also auch die Kundenbewertungen geprüft und gegebenenfalls gelöscht werden, um keine Vertragsstrafe zu verwirken.

(OLG Köln, Urteil vom 24.05.2017, Az.: 6 U 161/16)

Maria Charlotte Herzog

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