Urheber- und Geschmacksmusterrecht
Das Urheber- und Geschmacksmusterrecht schützt die geistige Leistung einer Person und ästhetische Schöpfungen (Designschutz). Während das Urheberrecht bereits mit der Veröffentlichung eines schutzfähigen Werkes entsteht, wird ein Geschmacksmusterrecht in der Regel erst mit der Anmeldung und Eintragung im Register erworben. Eine Ausnahme stellt das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster dar, das ohne Registrierung innerhalb der EU einen Schutz von 3 Jahren ab der ersten Veröffentlichung des Designobjekts gewährt. Auch bei den Geschmacksmustern wird zwischen nationalen, europäischen und internationalen Geschmacksmustern unterschieden.
Zum Bereich des Urheberrechts gehören auch der Softwareschutz und der Schutz von Lichtbildern. Das Recht am eigenen Bild, das aus dem allgemeinen Persönlichkeitrecht resultiert, ist im Kunsturhebergesetz geregelt.
