Markenrecht: Die rechtserhaltende Benutzung von Marken
Wer eine Marke erfolgreich eingetragen hat, kann als Markeninhaber die ausschließlichen Rechte daraus geltend machen. Oft in Vergessenheit gerät, dass der Gesetzgeber auch die tatsächliche Benutzung der Marke voraussetzt (§ 25 und § 26 MarkenG). Der Gesetzgeber gibt Markeninhabern dabei eine fünfjährige Schonfrist, welche ab rechtskräftiger Eintragung der Marke gerechnet …
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