Am 31.10.2015 tritt Algerien als 95. Vertragspartner dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen bei; bisher war Algerien nur Mitglied des Abkommens. Da nun alle Vertragspartner des Madrider Markenabkommens auch dem Protokoll angehören, erfolgen alle künftigen IR-Markenanmeldungen ausschließlich nach den Bestimmungen des Protokolls. Dies führt zu folgenden Änderungen:
bei der Anmeldung einer neuen IR-Marke muss nun nicht mehr geprüft werden, ob das jeweilige Land, für das Schutz beansprucht werden soll, dem Abkommen oder dem Protokoll angehört;
es gibt künftig nur noch ein Anmeldeformular statt bisher 3 Formulare;
es können nun für alle Vertragsstaaten IR-Anmeldungen auf Basis einer nationalen Markenanmeldung erfolgen; eine vorherige Eintragung der nationalen Basismarke ist nicht mehr erforderlich;
bei der Wahl der Ursprungsbehörde besteht nun größere Flexibilität;
die IR-Marke hat eine einheitliche Schutzdauer von 10 Jahren statt der bisherigen Unterscheidung von 20 Jahren Schutzdauer nach dem Abkommen und 10 Jahren Schutzdauer nach dem Protokoll.
Die Anmeldung einer IR-Marke wird damit ab November 2015 wesentlich einfacher.
Quelle: WIPO-Information Notice No. 39/2015 v. 2.10.2015